3. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2004 wies die Gemeinde Ligerz das Ausnahmegesuch für die Überschreitung der zulässigen Geschosszahl ab. Zudem verpflichtete sie die Beschwerdeführenden, die Umgebung derart zu gestalten, dass das Erdgeschoss kein Vollgeschoss im Sinne des Baureglements mehr darstelle. Die Gemeinde setzte dafür eine Frist bis am 30. April 2005 an und drohte für den Fall der Nichtausführung die Ersatzvornahme an.