Mit Einbezug des Obergeschosses ergebe sich ein zweigeschossiger Bau in der Zone W1. Die Beschwerdeführenden bekamen Gelegenheit, angepasste Pläne einzureichen. Am 3. Juli 2003 reichten die Beschwerdeführenden ein Projektänderungsgesuch beziehungsweise ein Ausnahmegesuch für das Weglassen der Aufschüttungen ein (datiert vom 15. Mai 2003). In ihrer Eingabe vom 18. August 2004 hielten die Beschwerdeführenden fest, dass es sich beim Erdgeschoss um das anrechenbare Geschoss handle. Das bisher als Obergeschoss bezeichnete Geschoss sei als Dachgeschoss anzusehen, das gemäss dem Baureglement ausgebaut werden dürfe.