{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2005-09-21", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2004-185_2005-09-21.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2004_185_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b0338961980bac0a131babfb7eafe385a544c1e20fff025a3bff743c80b83b1c7985eb0d6686a96b8517863dd499faaac?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b0338961980bac0a131babfb7eafe385a544c1e20fff025a3bff743c80b83b1c7985eb0d6686a96b8517863dd499faaac&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2004_185", "Checksum": "0dec7108ff495a97635a83f6b6f1046a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2004 185"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 21.09.2005 110 2004 185"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 21.09.2005 110 2004 185"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 21.09.2005 110 2004 185"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heidi Wiestner"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, Terrainauffüllung (Art. 46 BauG) | Ligerz"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:15:06", "Checksum": "b40a6e7167c8190e9b87d0e420550680", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 21.09.2005 110 2004 185\nRegeste:\nWiederherstellung des rechtmässigen Zustands, Terrainauffüllung (Art. 46 BauG) | Ligerz\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2004/185 Bern, 21. September 2005\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nHerrn A.________\nBeschwerdeführer 1\n\nFrau B.________\nBeschwerdeführerin 2\n\nalle vertreten durch Herrn Fürsprecher C.________\n\nŸ und\n\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Ligerz, 2514 Ligerz\n\nvertreten durch Herrn Fürsprecher D.________\n\nbetreffend die Verfügung der Gemeinde Ligerz vom 21. Oktober 2004 (Baugesuch Nr.\n2001-10.2; Einfamilienhaus, Terrainauffüllungen)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Die Beschwerdeführenden reichten am 23. März 2001 bei der Gemeinde ein\nBaugesuch ein für den Neubau eines Einfamilienhauses mit unterirdischem Zugang sowie\neiner Doppelgarage auf der Parzelle Ligerz Grundbuchblatt Nr. E.________. Die Parzelle\nliegt in der Wohnzone W1 in Hanglage. Vorgesehen war ein Neubau mit einem\nUntergeschoss (vollständig unter dem fertigen Terrain), einem Erdgeschoss (teilweise im\nfertigen Terrain), einem Obergeschoss und einem Pultdach mit Abstellraum.\n2\n\n2. Mit Entscheid vom 10. Juli 2001 erteilte die Gemeinde Ligerz für das Bauvorhaben\ndie Baubewilligung. Anlässlich der Bauabnahme am 25. April 2003 wurde festgestellt, dass\ndie Lichtschächte nicht oder kleiner als vorgesehen erstellt wurden. Zudem war das Terrain\nin Erdgeschosshöhe auf der West- und der Ostseite nicht und auf der Nordseite tiefer als\nvorgesehen aufgefüllt worden. Die Gemeinde kam zum Schluss, dass der Bau eine\nAusnahme für die Überschreitung der zulässigen Geschosszahl benötige, weil das\nErdgeschoss wegen der nicht vorgenommenen Aufschüttungen als Vollgeschoss\nanzurechnen sei. Mit Einbezug des Obergeschosses ergebe sich ein zweigeschossiger\nBau in der Zone W1. Die Beschwerdeführenden bekamen Gelegenheit, angepasste Pläne\neinzureichen. Am 3. Juli 2003 reichten die Beschwerdeführenden ein\nProjektänderungsgesuch beziehungsweise ein Ausnahmegesuch für das Weglassen der\nAufschüttungen ein (datiert vom 15. Mai 2003).\n\nIn ihrer Eingabe vom 18. August 2004 hielten die Beschwerdeführenden fest, dass es sich\nbeim Erdgeschoss um das anrechenbare Geschoss handle. Das bisher als Obergeschoss\nbezeichnete Geschoss sei als Dachgeschoss anzusehen, das gemäss dem Baureglement\nausgebaut werden dürfe.\n\n3. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2004 wies die Gemeinde Ligerz das\nAusnahmegesuch für die Überschreitung der zulässigen Geschosszahl ab. Zudem\nverpflichtete sie die Beschwerdeführenden, die Umgebung derart zu gestalten, dass das\nErdgeschoss kein Vollgeschoss im Sinne des Baureglements mehr darstelle. Die\nGemeinde setzte dafür eine Frist bis am 30. April 2005 an und drohte für den Fall der\nNichtausführung die Ersatzvornahme an.\n\n4. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 24. November 2004 Beschwerde\nbei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen\ndie Aufhebung des Gesamtentscheides vom 21. Oktober 2004 und die Abschreibung des\nBauabnahme- und Baupolizeiverfahrens. Eventualiter beantragen sie die Baubewilligung\nfür das Gebäude in der heute bestehenden Form verbunden mit der Auflage, in der\nFassadenmitte der Westfassade das Terrain so weit wieder aufzufüllen, dass die\nGebäudehöhe von 6 m eingehalten wird. Subeventualiter beantragen sie die Erteilung der\nBau- und Ausnahmebewilligung für die nachträgliche Projektänderung gemäss den Plänen\n3\n\nvom 15. Dezember 2003 / 15. März 2004. Sie machen insbesondere geltend, das\nErdgeschoss sei aufgrund der gesetzlichen Regelungen unabhängig von der\nangrenzenden Terraingestaltung als Vollgeschoss zu betrachten, das Obergeschoss sei\nals Dachgeschoss nicht an die Geschosszahl anrechenbar. Im Übrigen treffe es zu, dass\ndie Umgebungsgestaltung im Laufe der Bauausführung verschiedene Änderungen\nerfahren habe, diese würden aber den Rahmen des Üblichen nicht sprengen. Zudem seien\nmehrere Häuser in der unmittelbaren Nachbarschaft wie das Haus der\nBeschwerdeführenden gebaut worden, weshalb die Beschwerdeführenden Anspruch auf\nGleichbehandlung hätten.\n\nDie Gemeinde hielt in ihrer Stellungnahme fest, dass die Beschwerdeführenden von\nAnfang an davon ausgegangen seien, dass es sich beim Dachgeschoss um ein\nVollgeschoss handle. Indem sie nun einen anderen Standpunkt einnehmen, sei ihr\nVerhalten widersprüchlich. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer\nAusnahmebewilligung seien nicht erfüllt. Eine Ungleichbehandlung in Bezug auf andere\nNachbarn liege nicht vor. Die Verpflichtung der Beschwerdeführenden zur Realisierung des\ntatsächlich bewilligten Vorhabens sei verhältnismässig.\n\n5. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den\nSchriftenwechsel durch. Danach führte es im Beisein der Parteien einen Augenschein mit\nInstruktionsverhandlung durch. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Protokoll des\nAugenscheins zu äussern. Die Beschwerdeführenden reichten danach die Ausgabe Nr. 2 /\n2005 des Magazins „Das Einfamilienhaus“ ein, in dem ihrem Haus die Titelreportage\ngewidmet ist, und stellten verschiedene Beweisanträge zur Dokumentation der\nBaugeschichte, die abgewiesen wurden. Das Rechtsamt zog Bauakten von verschiedenen\nVergleichsobjekten bei. Anschliessend erhielten die Parteien Gelegenheit zur Einreichung\nvon Schlussbemerkungen.\n\n"}