Es ist zweifelhaft, ob die Gefährdung genügend konkret ist, um den Verlust des Streitgegenstandes (Abbruch der umstrittenen Gebäude) in Kauf zu nehmen. Zudem wären für einen kurzfristigen Schutz vor der Gefährdung mildere Massnahmen (Räumung und Absperrung der besetzten Gebäude) denkbar. Insgesamt überwiegen die Interessen an einem Aufschub des Abbruchs bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage die Interessen am sofortigen Abbruch der Gebäude. Auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend den Abbruch der bestehenden Gebäude ist zu verzichten.