Aufgrund der Akten ist die Gefahrensituation in und um die abzubrechenden Häuser zwar als nicht unbedeutend zu beurteilen. Die Sicherheit von Menschen ist ein wichtiges Polizeigut. Auch sind die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die abzubrechenden Häuser als aussichtslos zu beurteilen (siehe oben Erwägung 4). Andererseits hat sich die seit Monaten geduldete Gefahrensituation in den letzten Tagen und Wochen nicht entscheidend verschärft. Es ist zweifelhaft, ob die Gefährdung genügend konkret ist, um den Verlust des Streitgegenstandes (Abbruch der umstrittenen Gebäude) in Kauf zu nehmen.