d) Im vorliegenden Fall ist vorweg zu beachten, dass die Stadt Bern den Antrag gestellt hat. Die direkt betroffene und anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin hat sich in ihrer Beschwerdeantwort zwar ein Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung (insbesondere betreffend den Abbruch der bestehenden Liegenschaften) vorbehalten, jedoch vorerst ausdrücklich darauf verzichtet. Ihr ist es jederzeit - auch nach einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde - unbenommen, ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Aufgrund der Akten ist die Gefahrensituation in und um die abzubrechenden Häuser zwar als nicht unbedeutend zu beurteilen.