c) Der Antrag der Stadt Bern könnte auch als Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend den Abbruch der Gebäude verstanden werden. Die entscheidende Behörde kann aus wichtigen Gründen anordnen, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (Art. 82 VRPG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VRPG). Die aufschiebende Wirkung ist die Regel. Deshalb können wichtige Gründe nur bedeutende und dringliche öffentliche und/oder private Anliegen sein, die den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit einer Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen.