b) Aus dem Schreiben der Stadt Bern vom 7. Dezember 2004 geht nicht hervor, ob es sich um ein Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung, um ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, um ein Gesuch um vorzeitigen Baubeginn oder einfach um eine Aufforderung handelt, in der vorliegenden Beschwerdesache selber vordringlich zu entscheiden. Diese Frage kann offen gelassen werden. Mit dem abweisenden Entscheid in der Hauptsache wird auch die Abbruchbewilligung bestätigt. Weitergehende Massnahmen erübrigen sich. Das Gesuch ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG10).