9 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 9 bedroht. Zudem bildeten die haustechnischen Installationen ein grosses Gefahrenpotential. In der Zwischenzeit sei die Besetzung auf das Gebäude E.________rain 6 und die Nebengebäude ausgeweitet worden. Durch die massiv grössere Personenbelegung, durch die Nutzung der Bauruine E.________rain 6, durch das undisziplinierte Verhalten der Besetzer und durch den Winteranfang (Schneelast, Beheizung) habe sich die Risikolage dramatisch verschärft. Nur mit einem raschen Abbruch der Liegenschaften könne die Gefährdung vermieden werden.