Es ist unbestritten, dass die zum Abbruch vorgesehenen Bauten nicht im Bauinventar der Stadt Bern aufgenommen sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht im Baubewilligungsbeziehungsweise Baubeschwerdeverfahren kein Raum mehr für eine erneute Überprüfung der Schutzwürdigkeit der zum Abbruch vorgesehenen Bauten.