c) Im Übrigen wäre die Rüge auch materiell unbegründet. Für das ganze Gebiet der Stadt Bern besteht ein neurechtliches Bauinventar, also ein Inventar, das erst unter neuem Recht (nach dem 1. Januar 1995) erstellt und genehmigt worden ist. Gemäss Art. 10e Abs. 1 BauG ist die Aufnahme der schützens- und erhaltenswerten Baudenkmäler in das Bauinventar Voraussetzung für den Schutz nach Art. 10b BauG. Diese sogenannte negative Wirkung des Bauinventars führt dazu, dass alle Objekte, die nicht im Bauinventar aufgenommen wurden, definitiv nicht als Baudenkmal gelten. Es ist unbestritten, dass die zum Abbruch vorgesehenen Bauten nicht im Bauinventar der Stadt Bern aufgenommen sind.