b) Wie in Erwägung 1 dargelegt, besteht die Beschwerdebefugnis nur im Rahmen der Einsprachegründe (Art. 40 Abs. 2 BauG). Diese Bestimmung kommt zur Anwendung, soweit es sich - wie hier - um die Anwendung rein kantonaler Vorschriften (Schutz der Baudenkmäler gemäss Art. 10a ff. BauG bzw. Art. 13 ff. BauV9) handelt. Die Beschwerdeführerin hat weder in ihrer Einsprache vom 25. Februar 2004 noch bei anderer Gelegenheit im Baubewilligungsverfahren die angebliche Schutzwürdigkeit der abzubrechenden Gebäude geltend gemacht. Diese Rüge wurde erstmals in der vorliegenden Beschwerde vom 8. November 2004 vorgebracht.