4. a) Die Beschwerdeführerin rügt, die Baubewilligungsbehörde hätte prüfen müssen, ob die abzubrechenden Gebäude schützens- oder erhaltenswert seien. Diese seien zwar nicht ins Inventar aufgenommen worden. Der "Schutz- und Erhaltungswert" hänge jedoch nicht von der Aufnahme ins Inventar ab. Das Inventar sei nach wie vor bloss deklaratorisch und nicht konstitutiv. Die abzubrechenden Bauten seien schützens- oder zumindest erhaltenswert. In beiden Fällen dürften sie nicht abgebrochen werden. Der 6 Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Auflage 2002, N. 214 7 Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage 2005, S. 182