Auslegung gehört zur Rechtsanwendung, sie ist nicht Rechtsetzung. Normkorrektur auf dem Weg der Auslegung ist grundsätzlich nicht zulässig7. Auch sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Gesetzeslücke beziehungsweise für eine Lückenfüllung nicht erfüllt8. Im Übrigen hatten sowohl der Stadtrat als auch die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger Einsicht in den Wortlaut der Überbauungsvorschriften. Sie wussten, dass die Aussagen zur Preisgestaltung im Stadtrat und in der Abstimmungsbotschaft nicht in die Überbauungsvorschriften übernommen wurden und somit im Baubewilligungsverfahren auch nicht relevant sein können.