der Abstimmungsbotschaft und im Stadtratsprotokoll herangezogen werden könnten. Gesetzesauslegung hat zum Ziel, den rechtsverbindlichen Sinn eines Rechtssatzes, über dessen Tragweite Unklarheiten bestehen, zu ermitteln. Auslegung ist notwendig, wo der Gesetzeswortlaut nicht klar ist oder wo Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt6. Die vorliegenden Überbauungsvorschriften enthalten aber - wie erwähnt - keinen Rechtssatz zur Preisgestaltung. Ein fehlender Rechtssatz kann auch nicht ausgelegt werden. Auslegung darf nicht dazu dienen, Vorschriften zu ergänzen oder zu korrigieren. Auslegung gehört zur Rechtsanwendung, sie ist nicht Rechtsetzung.