Die Abstimmungsbotschaft und das Stadtratsprotokoll sind keine Vorschriften im oben erwähnten Sinn, die bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Baubewilligung berücksichtigt werden müssten. Da Vorschriften betreffend Preisgestaltung einen Eingriff in die verfassungsmässig geschützte Eigentumsgarantie bedeuten, wäre zu diesem Zweck eine hinreichend substantiierte gesetzliche Grundlage im formellen Sinn - also im vorliegenden Fall in der ÜO - zwingend nötig gewesen. Zudem ist fraglich, ob auf dem Weg der Auslegung der Überbauungsvorschriften Aussagen zur Preisgestaltung in 7