Die ÜO E.________rain / F.________rain ist die kommunale baurechtliche Grundlage für die Beurteilung des vorliegenden Projektes. Die entsprechenden Überbauungsvorschriften äussern sich weder direkt noch indirekt zur Preisgestaltung der vorgesehenen Wohnungen, was die Beschwerdeführerin denn auch ausdrücklich anerkennt. Die Abstimmungsbotschaft und das Stadtratsprotokoll sind keine Vorschriften im oben erwähnten Sinn, die bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Baubewilligung berücksichtigt werden müssten.