Probleme im Zusammenhang mit allfälligem rechtswidrigem Verhalten Dritter im Bereich der französischen Schule können und müssen durch entsprechende polizeiliche und/oder baupolizeiliche Massnahmen bei der französischen Schule angegangen werden. Von der französischen Schule beziehungsweise von ihren Besucherinnen und Besuchern verursachte Probleme dürfen nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden, sofern die Erschliessungsanlage an sich genügt.