c) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurden die Fragen der Erschliessung beziehungsweise der verkehrsmässigen Auswirkungen des vorliegenden Bauvorhabens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens seriös und detailliert abgeklärt. Die verkehrstechnische Beurteilung durch die Firma L.________ AG vom 3. Februar 2004 und die darauf basierende Stellungnahme der städtischen Fachbehörde (Tiefbauamt der Stadt Bern) vom 12. März 2004 überzeugen die BVE. Die Beschwerdeführerin macht denn auch keine konkreten Mängel an diesen beiden Fachbeurteilungen geltend.