Dies würde zusammen mit dem zusätzlichen Verkehr aus dem vorliegenden Bauvorhaben zu einer schweren Belastung des Quartiers führen. Es lägen keine brauchbaren Vorstellungen über die Abwicklung des Verkehrs aus dem Bauvorhaben vor. b) Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Baugrundstück auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus oder der Anlage, wenn nötig bereits bei Baubeginn, genügend erschlossen sein wird (Art. 7 Abs. 1 BauG). Die Erschliessung ist genügend, wenn die Zufahrtsstrasse hinreichend nahe an Bauten und 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1)