2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 8. November 2004 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 7. Oktober 2004 und die Erteilung des Bauabschlages. Sie macht geltend, es fehle ein realistisches Verkehrskonzept. Die Zusicherungen in der Abstimmungsbotschaft für die ÜO betreffend Preisgestaltung der vorgesehenen Wohnungen würden nicht eingehalten. Die abzubrechenden Gebäude seien schützens- oder erhaltenswert und dürften deshalb nicht abgebrochen werden.