{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2004-12-16", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2004-178_2004-12-16.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2004_178_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b4776e360c36c93dac9e87703ec83c2626f90282f2fecfead2c6b4ce3141c3fd7b17d432e2bbe16cb7d4dcc430ccddc2b?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b4776e360c36c93dac9e87703ec83c2626f90282f2fecfead2c6b4ce3141c3fd7b17d432e2bbe16cb7d4dcc430ccddc2b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2004_178", "Checksum": "d6b7bb8fc1c53dd010f648275c27aae1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2004 178"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 16.12.2004 110 2004 178"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 16.12.2004 110 2004 178"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 16.12.2004 110 2004 178"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heidi Wiestner"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Neubau von Wohn- und Gewerbebauten im Perimeter einer Überbauungsordnung | Rsta Bern (alt)"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:22:16", "Checksum": "3d69fd64f8a403b8bfed1676a25c1277", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 16.12.2004 110 2004 178\nRegeste:\nNeubau von Wohn- und Gewerbebauten im Perimeter einer Überbauungsordnung | Rsta Bern (alt)\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2004/178 Bern, 16. Dezember 2004\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nA.________\nBeschwerdeführerin\n\nvertreten durch Herrn Fürsprecher B.________\n\nund\n\nC.________\n\nŸ\nBeschwerdegegnerin\n\nvertreten durch Herrn Fürsprecher D.________\n\nsowie\n\nRegierungsstatthalter I von Bern, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern\n\nBaubewilligungsbehörde der Stadt Bern, Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach\n2731, 3001 Bern\n\nbetreffend die Verfügung des Regierungsstatthalters I von Bern vom 7. Oktober 2004\n(bbew 2004/2/03-0550; Überbauung E.________rain)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 18. Dezember 2003 bei der Stadt Bern ein\nBaugesuch ein für eine Überbauung mit Wohn- und Dienstleistungsgebäuden, für einen\nAnbau sowie für den Abbruch der Gebäude E.________rain 6, 8, 8a, 8b, 8c, 10, 10a, 20\nund F.________rain 16 und 18. Das Bauvorhaben befindet sich auf den Parzellen Bern\nKreis 3 Grundbuchblatt Nrn. G.________, H.________, I.________, J.________ und\n2\n\nK.________. Die Parzellen liegen im Perimeter der Überbauungsordnung E.________rain /\nF.________rain1 (nachfolgend: ÜO). Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderen die\nBeschwerdeführerin Einsprache.\n\nMit Gesamtbauentscheid vom 7. Oktober 2004 erteilte der Regierungsstatthalter I von Bern\ndie Baubewilligung.\n\n2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 8. November 2004 Beschwerde bei der\nBau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt die\nAufhebung des Gesamtentscheides vom 7. Oktober 2004 und die Erteilung des\nBauabschlages. Sie macht geltend, es fehle ein realistisches Verkehrskonzept. Die\nZusicherungen in der Abstimmungsbotschaft für die ÜO betreffend Preisgestaltung der\nvorgesehenen Wohnungen würden nicht eingehalten. Die abzubrechenden Gebäude seien\nschützens- oder erhaltenswert und dürften deshalb nicht abgebrochen werden.\n\n3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den\nSchriftenwechsel durch. Die Beschwerdegegnerin, der Regierungsstatthalter I von Bern\nund die Stadt Bern beantragen in ihren Stellungnahmen Nichteintreten auf die Beschwerde\nbzw. Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Baubewilligung.\nDas Rechtsamt verzichtete auf die Durchführung eines Beweisverfahrens.\n\nMit Schreiben vom 7. Dezember 2004 beantragt die Stadt Bern beim Rechtsamt, die\nAbbruchbewilligung vom 7. Oktober 2004 sei aus Sicherheitsgründen unverzüglich zu\nbestätigen.\n\n4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den\nnachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\n1 Überbauungsordnung Scheuerrain/Sulgenrain vom 27. September 1992, genehmigt durch die damalige\nBaudirektion des Kantons Bern am 14. April 1994 (ÜO)\n2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)\n3\n\nII. Erwägungen\n\n1. Die BVE prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen.\n\nEin Gesamtentscheid kann laut Art. 11 Abs. 1 KoG3 unabhängig von den geltend\ngemachten Einwänden einzig mit dem für das Leitverfahren massgeblichen Rechtsmittel\nangefochten werden. Leitverfahren war im vorliegenden Fall das\nBaubewilligungsverfahren. Baubewilligungen können nach Art. 40 BauG4 innert 30 Tagen\nseit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur\nBeurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerdebefugt sind die Baugesuchsteller, die\nEinsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde\n(Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin ist als unterlegene Einsprecherin durch den\nvorinstanzlichen Bauentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert.\nAuf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.\nOb dies auch für die einzelnen Rügen gilt, wird - sofern notwendig - im Rahmen der\nmateriellen Erwägungen geprüft.\n\n2. a) Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss eine ungenügende Erschliessung\ngeltend. Es fehle ein realistisches Verkehrskonzept. Die verkehrstechnische Beurteilung\ndurch die Firma L.________ AG und die Überprüfung durch das Tiefbauamt der Stadt Bern\nlegten nur theoretische Kapazitäten der Zu- und Wegfahrten dar, ohne die reale\nPraktizierbarkeit dieser Verkehrswege zu berücksichtigen. Abgestellte Fahrzeuge im\nBereich der französischen Schule hätten schon heute Rückstaus zur Folge. Gegen diesen\nMissstand würden keine Massnahmen getroffen. Dies würde zusammen mit dem\nzusätzlichen Verkehr aus dem vorliegenden Bauvorhaben zu einer schweren Belastung\ndes Quartiers führen. Es lägen keine brauchbaren Vorstellungen über die Abwicklung des\nVerkehrs aus dem Bauvorhaben vor.\n\nb) Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass das\nBaugrundstück auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus oder der Anlage, wenn nötig\nbereits bei Baubeginn, genügend erschlossen sein wird (Art. 7 Abs. 1 BauG). Die\nErschliessung ist genügend, wenn die Zufahrtsstrasse hinreichend nahe an Bauten und\n\n3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1)\n\n4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)\n4\n\n"}