Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner und der Gemeinde Mirchel reicht für eine gemeinsame Projektierung nicht, dass früher einmal ein gemeinsam projektiertes Vorprojekt bestand oder dass in der ersten Baueingabe die Lage der weiteren Bauten in einem Grundrissplan eingezeichnet worden sind. Dafür, dass keine gemeinsame Projektierung im Sinne des Gesetzes vorliegt spricht auch, dass weder gemeinsame Spielflächen noch gemeinsame Abstellplätze für Fahrzeuge geschaffen worden sind (Art. 75 Abs. 2 Bst. b BauG). Zusammenfassend steht fest, dass die Voraussetzungen der Gestaltungsfreiheit nach Art. 75 BauG nicht erfüllt sind.