Bei einer etappenweisen Realisierung einer Überbauung auf einem grösseren Areal ist in der Regel jede Etappe für sich Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens. Dabei müssen in jeder Etappe die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 75 BauG gegeben sein9, d.h. die Projektierung muss jeweils mindestens zwei Bauten umfassen.10 9 Das Areal kann auch bereits teilweise überbaut sein. Wesentlich ist aber, dass das Areal eine zusammenhängende Fläche bildet und im Zeitpunkt der Baueingabe ein gemeinsames Projekt vorliegt.