Bei gemeinsamer Projektierung eines Areals mit mehreren Bauten können die arealinternen Grenz- und Gebäudeabstände, die Anordnung der Bauten und die Gebäudelängen unter bestimmten Voraussetzungen frei bestimmt werden (Art. 75 BauG). Unter „gemeinsamer Projektierung eines Areals mit mehreren Bauten“ ist die gleichzeitige Projektierung aller Bauten dieses Areals zu verstehen, welche im siedlungsplanerischen Zusammenhang auf einander abgestimmt werden. Unter „mehrere Bauten“ sind zwei oder mehr Bauten zu verstehen, und zwar neue Hauptbauten.