Die Bauparzelle lässt sich also auch ohne Ausnahme vom Grenzabstand sinnvoll überbauen. Der blosse Wunsch der Bauherrschaft, das Grundstück mehr oder anders zu nutzen als es das Baurecht zulässt, stellt von vornherein keinen Ausnahmegrund dar. 7. Gestaltungsfreiheit Die Beschwerdegegnerschaft und die Gemeinde sind der Auffassung, das Bauvorhaben könne die Gestaltungsfreiheit nach Art. 75 BauG in Anspruch nehmen.