Es ist richtig, dass sich bei den Baubewilligungsakten für das Haus der Beschwerdeführenden ein Situationsplan befindet, auf dem entlang der Parzellengrenze der Hinweis „Grenzanbaurecht für Nebenbauten“ steht. Allerdings ist unklar, was genau damit gemeint ist. Der Hinweis genügt daher nicht als schriftliche Zustimmung zum Näherbau im Sinne von Art. 14 GBR, da diese unmissverständlich abgefasst sein muss.8 Selbst wenn die Beschwerdeführenden mit der Unterzeichnung des Situationsplans ein