Insbesondere enthalte der von den Beschwerdeführenden selber eingereichte und unterschriebene Plan den Hinweis „Grenzanbaurecht für Nebenbauten“. Die Beschwerdeführenden hätten somit die gesamten Überbauungspläne wie auch den Näherbau in ihrem eigenen Baugesuch gutgeheissen. Die Bauten auf den Parzellen-Nrn. I.________, M.________ und L.________ seien alle gestützt auf Art. 75 bewilligt worden. Wenn das Projekt auf der Parzelle Nr. G.________ gestützt auf juristische Spitzfindigkeiten nicht gemäss Art. 75 BauG gutgeheissen werden könne, müsse die Baubewilligung in Anwendung von Art. 26 BauG erteilt werden.