Die Beschwerdegegner haben ihr Ausnahmegesuch folgendermassen begründet: Die Überbauung der Grundstücke Mirchel Gbbl. Nrn. L.________, K.________, G.________, I.________ und M.________ seien bereits im Jahr 1995 geplant und vom Gemeinderat gutgeheissen worden. Die Planunterlagen zur Baubewilligung der Beschwerdeführenden vom 28. März 1995 enthalte das ganze Überbauungsprojekt. Die örtliche Lage des Bauprojekts der Beschwerdegegner sei in den vorerwähnten Plänen eingezeichnet. Insbesondere enthalte der von den Beschwerdeführenden selber eingereichte und unterschriebene Plan den Hinweis „Grenzanbaurecht für Nebenbauten“.