1997 (GBR) 7 strikter Anwendung der Bauvorschriften im Einzelfall ergeben könnten7. Eine Ausnahmebewilligung kann demnach am ehesten dort erteilt werden, wo sie die Ziele der ordentlichen Bauvorschriften am wenigsten gefährdet. Sind mögliche und zumutbare Alternativen zum Ausnahmeweg vorhanden, so müssen gewichtige Gründe dagegen sprechen, was im Ausnahmegesuch auch detailliert begründet werden muss. Im Folgenden wird deshalb geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG erfüllt sind. 6. Prüfung des Ausnahmegrundes im konkreten Fall