Der blosse Wunsch des Bauherrn, ein Grundstück mehr oder anders zu nutzen, als das Baurecht es zulässt, fällt als Ausnahmegrund von vornherein ausser Betracht. Rein finanzielle Interessen des Bauherrn genügen nicht, ebenso wenig der Wunsch nach einer Ideallösung oder intensives Ausnützungsstreben, denn dabei handelt es sich um allgemeine Anliegen, die mit jedem Vorhaben verbunden werden können. Der Dispens soll vielmehr gestatten, ausgesprochene Unbilligkeiten und Unzweckmässigkeiten zu vermeiden, die sich bei 6 Baureglement der Einwohnergemeinde Mirchel vom 29. November 1996, vom AGR genehmigt am 6. März