Das Bauvorhaben der Beschwerdegegner hält verschiedene Vorschriften über die Grenzabstände nicht ein: Die Garage müsste nach Art. 12 Abs. 1 GBR6 von Mirchel einen Grenzabstand von 2 m einhalten. Ausgewiesen sind bloss 1.98 m. Gegenüber der Parzelle der Beschwerdeführenden müsste ein kleiner Grenzabstand von 6 m eingehalten werden (Art. 27 GBR). Ausgewiesen sind lediglich 5.45 m. Gegenüber der Parzelle Nr. J.________ müsste ein kleiner Grenzabstand von 6 m eingehalten werden. Ausgewiesen sind lediglich 4.41 m. Fraglich ist zudem, ob auf dieser Seite der Gebäudeabstand eingehalten wird.