Laut Art. 35 Abs. 1 BauG sind Bau- und Ausnahmegesuche nach den Bestimmungen des Bewilligungsdekrets zu veröffentlichen oder den Anstössern sowie weiteren Personen, die davon betroffen sein könnten, mitzuteilen. Laut Art. 44 Abs. 1 BewD sind nachträgliche Ausnahmegesuche im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu veröffentlichen. Diese Vorschrift hat die Gemeindebaubehörde Mirchel verletzt. Die ursprüngliche Publikation 5 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 6