Dies stellt zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden dar. Ob dies im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann, kann offen gelassen werden, da dem Vorhaben so oder anders der Bauabschlag zu erteilen ist. 4. Keine Veröffentlichung der Ausnahmegesuche Die Publikation im Anzeiger für den Amtsbezirk Konolfingen lautete folgendermassen: «Beanspruchte Ausnahmen: Keine; Anwendung Art. 75 BauG.» Die Beschwerdegegner stellten erst nachträglich in ihrer Stellungnahme zur Einsprache der Beschwerdeführenden ein Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung wegen der Unterschreitung der Grenzabstände. Dieses Gesuch wurde nicht publiziert.