Laut Art. 43 Abs. 2 BewD5 kann die Bewilligungsbehörde nach Anhörung der Beteiligten und der von der Projektänderung berührten Dritten das Verfahren ohne erneute Veröffentlichung fortsetzen, wenn öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen nicht zusätzlich betroffen sind. Die Beschwerdeführenden waren Beteiligte im Sinne dieser Vorschrift. Sie hätten daher von der Baubewilligungsbehörde zwingend angehört werden müssen. Art. 43. Abs. 2 BewD wurde daher verletzt. Dies stellt zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden dar.