Eine Abstandserklärung muss im Allgemeinen ausdrücklich und unmissverständlich erfolgen; andernfalls ist sie unbeachtlich. Sie muss zudem vorbehaltlos erfolgen, was zugleich bedeutet, dass der Abstand bedingungsfeindlich ist.4 Laut Protokoll der Einigungsverhandlung haben die Beschwerdeführenden zwar den Rückzug ihrer Einsprache sowie die Erteilung des nötigen Näherbaurechts unter gewissen Umständen in Aussicht gestellt. Ein eigentlicher Rückzug der Einsprache sowie eine förmliche Erteilung des nötigen Näherbaurechts liegen jedoch nicht vor. Daraus folgt, dass kein rechtsgültiger Rückzug der Einsprache stattgefunden hat. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Beschwerde legitimiert.