Nach Art. 40 Abs. 2 BauG sind die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe zur Beschwerde befugt. Die Beschwerdeführenden haben sich als Einsprecher im Baubewilligungsverfahren beteiligt. Da die Vorinstanz die Baubewilligung erteilt hat, haben sie grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 65 Bst. a VRPG3 an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Es stellt sich allerdings die Frage, ob sie anlässlich der Einigungsverhandlung rechtsgültig ihre Einsprache zurückgezogen haben.