Erschliessung des geplanten Einfamilienhauses erfolge über die gemeinsame 4 m breite Zufahrtsstrasse (Grundstück Mirchel Gbbl. Nr. K.________). Ein allfälliges Fahrwegrecht sei privatrechtlich begründet. Das Baugrundstück gelte durch diese Zufahrtsstrasse als erschlossen. 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch. Auf die Rechtschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.