Die nun erteilten Ausnahmen gingen wesentlich weniger weit, als die publizierten nach Art. 75 BauG. Die Veröffentlichung der Ausnahmegesuche sei daher hinreichend. Die Grundeigentümerin der Parzelle Nr. J.________ sei mit dem Näherbau einverstanden. Das Näherbaurecht werde im Rahmen des Verkaufs des Grundstückes Nr. G.________ noch grundbuchlich abgesichert. Die Beschwerdeführenden hätten im Rahmen des Ergebnisses der Einigungsverhandlung vom 23. Juli 2004 ihr Einverständnis schriftlich und rechtmässig erteilt. Die Einsprache der Beschwerdeführenden sei durch die Erfüllung der Bedingungen gegenstandslos geworden. Das geplante Bauvorhaben ordne sich im Ortsbild von Mirchel sehr gut ein. Die