4. In ihrer Stellungnahme vom 26. November 2004 beantragt die Gemeindebaubehörde Mirchel, die Baubeschwerde der Beschwerdegegner sei abzuweisen. Die Projektanpassung habe den Forderungen der Beschwerdeführenden entsprochen oder diese gar übertroffen. Auf eine Anhörung habe daher verzichtet werden können. Bei der Veröffentlichung des Bauvorhabens im Amtsanzeiger von Konolfingen, sei auf die Nichteinhaltung der ordentlichen Bauvorschriften im Rahmen der Anwendung von Art. 75 BauG, klar aufmerksam gemacht worden. Die nun erteilten Ausnahmen gingen wesentlich weniger weit, als die publizierten nach Art.