erhalten. Sie bestreiten nicht, dass das Ausnahmegesuch nicht publiziert worden ist. Dadurch sei den Beschwerdeführenden jedoch kein Nachteil entstanden. Angesichts der Entstehungsgeschichte der Überbauung seien die besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 BauG1 gegeben. Die Beschwerdegegner bestreiten nicht, dass kein Einspracherückzug erfolgt ist.