{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2005-01-11", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2004-169_2005-01-11.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2004_169_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b6af660e09fce1644f334692f6b9923c236da53aefd5f5366abb6a012da84f3d81cb748fed5b8de9e3576f2bb281b5f0a?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b6af660e09fce1644f334692f6b9923c236da53aefd5f5366abb6a012da84f3d81cb748fed5b8de9e3576f2bb281b5f0a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2004_169", "Checksum": "833f3edb1d92127d74143194b68f0697"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2004 169"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 11.01.2005 110 2004 169"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 11.01.2005 110 2004 169"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 11.01.2005 110 2004 169"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Irene Graf"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Projektänderung und nachträgliche Ausnahme im Baubewilligungsverfahren | Mirchel"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:14:11", "Checksum": "7cc15ecfb1bb1ffebe5ff561e80dcb19", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 11.01.2005 110 2004 169\nRegeste:\nProjektänderung und nachträgliche Ausnahme im Baubewilligungsverfahren | Mirchel\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2004/169 Bern, 11. Januar 2004\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nHerrn A.________\nBeschwerdeführer 1\n\nFrau B.________\nBeschwerdeführerin 2\n\nŸ\nalle vertreten durch Herrn Fürsprecher C.________\n\nund\n\nHerrn D.________\nBeschwerdegegner 1\n\nFrau E.________\nBeschwerdegegnerin 2\n\nalle vertreten durch Herrn Fürsprecher F.________\n\nsowie\n\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Mirchel, Gemeindeverwaltung, Dorf, 3532\nMirchel\n\nbetreffend die Verfügung der Gemeindebaubehörde Mirchel vom 24. September 2004\n(Baugesuch-Nr. 04-04; Neubau Einfamilienhaus)\n2\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Am 30. April 2004 reichten die Beschwerdegegner ein Baugesuch ein für den\nNeubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf Parzelle Gbbl. Nr. G.________ am\nH.________ in der Gemeinde Mirchel. Innerhalb der Einsprachefrist reichten die\nBeschwerdeführenden (Eigentümer der Parzelle Mirchel Gbbl. Nr. I.________) eine\nEinsprache mit Rechtsverwahrung ein. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 23. Juli\n2004 erklärten sie sich bereit, die Einsprache zurückzuziehen und einem angepassten\nBaugesuch unter Erteilung des nötigen Näherbaurechts zuzustimmen, sofern bestimmte\nPunkte eingehalten würden. Die Beschwerdegegnerschaft passte ihr Projekt gestützt auf\ndas Ergebnis der Einspracheverhandlung an und reichte am 16. September 2004 eine\ngeringfügige Projektänderung ein. Am 24. September 2004 erteilte die\nGemeindebaubehörde Mirchel die Baubewilligung. Sie erachtete darin die Einsprache als\nerledigt und das Näherbaurecht als erteilt.\n\n2. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2004 haben die Beschwerdeführenden Baubeschwerde\nbei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) erhoben. Sie beantragen, die\nBaubewilligung der Gemeinde Mirchel vom 24. September 2004 für das Bauvorhaben der\nBeschwerdegegner sei aufzuheben, und es sei der Bauabschlag zu erteilen. Eventualiter\nseien die Bauakten unter Aufhebung der erteilten Baubewilligung an die Gemeinde Mirchel\nzur Fortsetzung des Verfahrens zurückzuweisen. Zur Begründung machen sie geltend, die\nBewilligung einer Projektänderung ohne Bekanntmachung an die Nachbarn, verletze\nwesentliche Verfahrensvorschriften. Die Ausnahmegesuche seien nicht veröffentlicht\nworden. Zudem bestehe keine Ausnahmesituation. Sie hätten ihre Einsprache nicht\nzurückgezogen. Das Bauvorhaben passe sich nicht ins Ortsbild ein. Zudem weisen die\nBeschwerdeführenden auf verschiedene private Aspekte hin.\n\n3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. November 2004 beantragen die\nBeschwerdegegner, die Baubewilligung der Gemeindebaubehörde Mirchel vom 24.\nSeptember 2004 sei zu bestätigen. Sie weisen daraufhin, dass sie die geänderten Pläne\ndem Anwalt der Beschwerführenden mit Schreiben vom 1. September 2004, zur Prüfung\nund Weiterleitung zugestellt haben. Die Beschwerdeführenden hätten zwar nicht offiziell zu\nden geänderten Projektplänen Stellung nehmen können, sie hätten jedoch Kenntnis davon\n3\n\nerhalten. Sie bestreiten nicht, dass das Ausnahmegesuch nicht publiziert worden ist.\nDadurch sei den Beschwerdeführenden jedoch kein Nachteil entstanden. Angesichts der\nEntstehungsgeschichte der Überbauung seien die besonderen Verhältnisse im Sinne von\nArt. 26 BauG1 gegeben. Die Beschwerdegegner bestreiten nicht, dass kein\nEinspracherückzug erfolgt ist.\n\n4. In ihrer Stellungnahme vom 26. November 2004 beantragt die Gemeindebaubehörde\nMirchel, die Baubeschwerde der Beschwerdegegner sei abzuweisen. Die\nProjektanpassung habe den Forderungen der Beschwerdeführenden entsprochen oder\ndiese gar übertroffen. Auf eine Anhörung habe daher verzichtet werden können. Bei der\nVeröffentlichung des Bauvorhabens im Amtsanzeiger von Konolfingen, sei auf die\nNichteinhaltung der ordentlichen Bauvorschriften im Rahmen der Anwendung von Art. 75\nBauG, klar aufmerksam gemacht worden. Die nun erteilten Ausnahmen gingen wesentlich\nweniger weit, als die publizierten nach Art. 75 BauG. Die Veröffentlichung der\nAusnahmegesuche sei daher hinreichend. Die Grundeigentümerin der Parzelle Nr.\nJ.________ sei mit dem Näherbau einverstanden. Das Näherbaurecht werde im Rahmen\ndes Verkaufs des Grundstückes Nr. G.________ noch grundbuchlich abgesichert. Die\nBeschwerdeführenden hätten im Rahmen des Ergebnisses der Einigungsverhandlung vom\n23. Juli 2004 ihr Einverständnis schriftlich und rechtmässig erteilt. Die Einsprache der\nBeschwerdeführenden sei durch die Erfüllung der Bedingungen gegenstandslos geworden.\nDas geplante Bauvorhaben ordne sich im Ortsbild von Mirchel sehr gut ein. Die\nErschliessung des geplanten Einfamilienhauses erfolge über die gemeinsame 4 m breite\nZufahrtsstrasse (Grundstück Mirchel Gbbl. Nr. K.________). Ein allfälliges Fahrwegrecht\nsei privatrechtlich begründet. Das Baugrundstück gelte durch diese Zufahrtsstrasse als\nerschlossen.\n\n5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den\nSchriftenwechsel durch.\n\nAuf die Rechtschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den\nnachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\n1 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)\n2 Art.7 Bst. b der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-,\nVerkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)\n4\n\nII. Erwägungen\n\n1. Zuständigkeit\n\n"}