Die Beschwerdeführer haben eine Anwaltsrechnung im Betrag von Fr. 866.20 eingereicht. Da sie nicht durch einen Anwalt vertreten sind und weil es sich auch nicht um ein aufwändiges Verfahren gehandelt hat, bestehen keine Gründe, ihnen Parteikosten zu 10 ersetzen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). 11 III. Entscheid