5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese Kosten betragen pauschal Fr. 1’950.--. Darin sind eingeschlossen die Gebühren für die Fachberichte des LANAT von Fr. 300.-- und den Amtsbericht des GSA vom 27. Juni 2005 von Fr. 250.--. Dazu kommen die Kosten für den Augenschein mit Instruktionsverhandlung von Fr. 400.-- (Art. 103 Abs. 1 VRPG; Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung, GebV; BSG 154.21).