4. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Baubewilligung der Gemeinde Meiringen vom 23. August 2004 mit Ausnahme des Kostenpunktes aufzuheben und das Baugesuch des Beschwerdegegners vom 27. Februar 2004 ist abzulehnen. Die Kosten des Baubewilligungsverfahrens sind auch dann geschuldet, wenn der Bauabschlag erteilt werden muss (Art. 52 Abs. 1 des Dekretes vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren, BewD; BSG 725.1; VGE 21961 vom 24.11.2004 i.S. B., E. 2.2).