Lastenausgleich nach Art. 30 f. BauG vollwertig ausgeglichen werden. Die befürchtete Reflexion des Strassenlärms durch die geplante Überdachung kann, sollte sie denn auch wirklich eintreten, nicht dem Beschwerdegegner als Bauherrn zugerechnet werden. Von ihm könnten höchstens vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG verlangt werden (vgl. dazu BGE 129 II 238 E. 4.2; Anne-Christine Favre, Strassensanierung im Siedlungsgebiet, in: Raum & Umwelt 2004, S. 53 ff., 56).