Daran ändert nichts, dass die privaten Interessen (Art. 26 Abs. 2 BauG), welche die Beschwerdeführenden geltend machen, eine Verweigerung der Ausnahmebewilligung nicht zu rechtfertigen vermöchten. Dass mit der überlangen Überdachung jegliche Aussicht in Richtung Norden verbaut würde, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, denn eine eventuelle Beeinträchtigung könnte durch einen 9