Es ist nicht einzusehen, weshalb auch diese Fläche überdacht werden muss. Da die geplante Überdachung überdimensioniert und damit nicht zonenkonform ist (E. 2), liegen auch keine besonderen, insbesondere betriebswirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BauG vor. Daran ändert nichts, dass die privaten Interessen (Art. 26 Abs. 2 BauG), welche die Beschwerdeführenden geltend machen, eine Verweigerung der Ausnahmebewilligung nicht zu rechtfertigen vermöchten.