Insbesondere sei nicht zu sehen, warum nicht zwei getrennte Baukörper erstellt werden könnten (BDE RA Nr. 11038-02 B1 vom 12. Juli 2002 i.S. B, E. 2). Auch im vorliegenden Fall könnte die Überdachung vom bestehenden Stall getrennt werden, denn zwischen der Fläche, die für die Lagerung von Heu und Stroh vorgesehen ist, und dem Stall befindet sich die Fläche, welche der Beschwerdegegner für die Güllenaufbereitung und die Entsorgung der entstehenden Tierabfälle verwenden will. Es ist nicht einzusehen, weshalb auch diese Fläche überdacht werden muss.