Soweit ersichtlich wurde in der Praxis für eine so starke Abweichung noch nie eine Ausnahmebewilligung erteilt. So wurde in einem Fall bei einer zulässigen Gebäudelänge von 30 Metern bereits eine Ausnahmebewilligung für die Verlängerung des Gebäudes um rund 21 Meter auf rund 51 Meter mit der Begründung abgelehnt, es bestünden Alternativen dazu. Insbesondere sei nicht zu sehen, warum nicht zwei getrennte Baukörper erstellt werden könnten (BDE RA Nr. 11038-02 B1 vom 12. Juli 2002 i.S. B, E. 2).